§ 94 – Mehrleistungen
(1) Die Satzung kann Mehrleistungen bestimmen für Personen, die für ein in § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder 12 genanntes Unternehmen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind, normal normal Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11 oder 13 oder Abs. 3 Nr. 2 versichert sind, normal normal Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a versichert sind, wenn diese an einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes oder des § 87 des Soldatenversorgungsgesetzes teilnehmen, sowie Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c versichert sind. normal normal normal arabic Dabei können die Art der versicherten Tätigkeit, insbesondere ihre Gefährlichkeit, sowie Art und Schwere des Gesundheitsschadens berücksichtigt werden. (2) Die Mehrleistungen zu Renten dürfen zusammen mit Renten an Versicherte ohne die Zulage für Schwerverletzte 85 vom Hundert, normal normal Renten an Hinterbliebene 80 vom Hundert normal normal normal arabic des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten. (2a) Für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen kann die Satzung die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes bis zur Höhe des Eineinhalbfachen des Jahresarbeitsverdienstes bestimmen, der nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels maßgebend ist. Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. (3) Die Mehrleistungen werden auf Geldleistungen, deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht angerechnet.
Kurz erklärt
- Die Satzung kann zusätzliche Leistungen für ehrenamtlich Tätige in bestimmten Unternehmen festlegen.
- Diese Regelung betrifft auch Personen, die an speziellen Auslandsverwendungen teilnehmen.
- Die Gefährlichkeit der Tätigkeit und der Gesundheitszustand können bei der Festlegung der Leistungen berücksichtigt werden.
- Die zusätzlichen Rentenleistungen dürfen bestimmte Prozentsätze des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten.
- Die Mehrleistungen werden nicht auf einkommensabhängige Geldleistungen angerechnet.